Transportbegleitung nach § 97
Um Sondertransporten das Passieren von Tunnelanlagen, engen Straßen und die außergewöhnliche Befahrung von öffentlichen Verkehrswegen zu ermöglichen, sind Transportbegleitungen notwendig. Transportbegleiter erfüllen die Funktion einer Warnperson (Stufe 1) oder eines Straßenaufsichtsorganes, welches laut Gesetz Anweisungen geben und diese auch durchsetzen darf (Stufe 2, 3, 4).
Seit 1996 werden die Funktion und die Voraussetzungen für die Transportbegleitung in einem Stufenmodell festgelegt, welches 2002 neu geordnet wurde. Die letzte Änderung des Gesamterlasses des BMVIT vom 10.09.2003 erfolgte durch den Erlass vom 10.05.2006.
Wann ist eine Transportbegleitung notwendig?
Bei der zuständigen Landesregierung muss um eine Genehmigung angesucht werden, wenn folgende Masse überschritten werden: Breite 2,50 m, Höhe 4,0 m, Gesamtlänge 16,5 m (Sattelzug)
Die zuständige Behörde erstellt dann einen Bescheid, aus dem hervorgeht, welche Transportbegleitung (Stufe von 1 bis 4) vorgeschrieben ist.
Transportbegleitung über die Grenze und im Ausland
Die Entscheidung, welche Art von Begleitung notwendig ist wird von den jeweils zuständigen Behörden festgelegt und zwingend vorgeschrieben.